Pädagogische Systembetreuung und technische IT-Administration an den Schulen 

Pädagogische Systembetreuung 

Die pädagogische Systembetreuung durch Lehrkräfte liegt in den Händen der Schule. Deren Tätigkeitsschwerpunkte bilden die pädagogisch-didaktische Begleitung der schulischen Anwenderinnen und Anwender sowie organisatorisch-koordinierende Aufgaben im Bereich der Schul-IT. Nur in einem vertretbaren Rahmen zählen auch technische Aufgaben (Hard- und Software) zum Aufgabenprofil. 

Das Aufgabenfeld der pädagogischen Systembetreuung umfasst damit insbesondere die Beratung und Unterstützung des Kollegiums beim Computereinsatz im Unterricht, die Organisation und Durchführung schulinterner Lehrerfortbildungen im Bereich digitaler Medien und – gemeinsam mit den Fachverantwortlichen – das Setzen von Impulsen zum Einsatz digitaler Medien und Werkzeuge im Fachunterricht. Pädagogische Systembetreuerinnen und Systembetreuer fungieren als Ansprechpartner für Lehrkräfte, die Schulleitung, Schülerinnen und Schüler, sie bieten bedarfsabhängig individuelle IT-Beratung oder IT-Unterstützung an und leiten eigene bzw. beteiligen sich anlassbezogen an den Fachsitzungen der einzelnen Fächer. 

Die pädagogischen Systembetreuerinnen und Systembetreuer sind auch an der Planung und Beschaffung der IT-Systeme einschließlich Software beteiligt und wirken bei der Organisation des Zugangs zu den schulischen IT-Infrastrukturen und zum Internet mit. Im Aufgabenbereich der Administration (einschließlich Wartung und Pflege, Support) bilden sie die Schnittstelle zwischen Schule und Schulaufwandsträger. Hierfür ist eine technische Grundbildung bzw. eine entsprechende Qualifizierung durch geeignete Fortbildungsangebote erforderlich (siehe Kapitel 3 d)). 

Je nach Komplexität der Aufgaben und Systeme kann es hilfreich sein, die Aufgaben der pädagogischen Systembetreuung an den Schulen auf mehrere Personen aufzuteilen. Dies fördert ein modernes Wissensmanagement und bietet eine Redundanz bei der Betreuung der schulischen IT-Systeme. 

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus misst der Ausstattung von Schulen mit Informations- und Kommunikationstechnik eine große Bedeutung bei und hat die Aufgaben der Systembetreuung an den Schulen im Grundsatz mit der Bekanntmachung vom 17. März 2000, Az. Nr. III/4 – II/2 – O1350 – 1/13 456, geregelt, siehe https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_UK_024. Eine Konkretisierung der Aufgabenabgrenzung zur technischen IT-Administration erfolgt über die jährliche Aktualisierung dieses VOTUMs sowie im Einzelnen unter den jeweiligen schulspezifischen Anforderungen unmittelbar vor Ort. 

Technische IT-Administration (einschließlich Wartung, Pflege, Support) 

Wartung, Pflege und Support der technischen Infrastrukturen, wie Netzwerke und Hardware, liegen im Zuständigkeitsbereich des Schulaufwandsträgers und werden unter der technischen IT-Administration zusammengefasst. Nach Art. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) zählt die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage zum Sachaufwand. Dies bezieht die IT-Infrastruktur in den Schulen mit ein. Die normierte Aufgabenzuständigkeit der Schulaufwandsträger schließt eine staatliche Finanzierungsbeteiligung an den Ausgaben für die IT-Administration über staatliche Förderungen bzw. gesetzliche Zuschusssysteme zum Schulaufwand nicht aus. Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist darauf hin, dass technisches Personal eingesetzt werden sollte, welches Lehrkräfte bei der Arbeit mit digitalen Geräten unterstützt und die technische Betreuung der IT-Infrastruktur und IT-Ausstattung an den Schulen übernimmt (siehe DGUV Regel 102-601, S. 48, https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3581). 

Sofern die Aufgaben der technischen IT-Administration auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen oder umfassen können, ist als Rechtsgrundlage regelmäßig ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) erforderlich, da die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Schule liegt. 

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