Für die Arbeit mit digitalen Medien und Werkzeugen ist eine 1:1-Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten anzustreben. Die 1:1-Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe bzw. Klasse mit einem eigenen Tablet oder Notebook leistet einen wichtigen Beitrag, Unterricht zeitgemäß weiterzuentwickeln und eine digitale Dynamik an den Schulen zu erzeugen. Sie setzt starke Impulse für die Entwicklung, Erprobung und dauerhafte Implementierung innovativer Unterrichtskonzepte.
Die Infrastruktur des digitalen Klassenzimmers ermöglicht die flexible und mobile Nutzung digitaler Endgeräte im Unterricht. Eine entsprechende Netzwerkinfrastruktur, insbesondere WLAN und eine breitbandige Internetanbindung, sind dabei wesentliche Voraussetzungen. Die Räume sollten mit einer ausreichenden Anzahl von Steckdosen und einer abschließbaren Aufbewahrungsmöglichkeit (eventuell mit Lademöglichkeit) ausgestattet sein.
Schülereigene mobile Geräte (Privatgeräte im Eigentum der Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigten)
BYOD (Bring Your Own Device) beschreibt ein Konzept, bei dem Schülerinnen und Schüler ein privates Notebook oder Tablet als persönliches Lernwerkzeug mitbringen und für schulische Zwecke einsetzen. Bei der Gerätebeschaffung ist auch eine finanzielle Unterstützung durch Dritte in unterschiedlichen Zuschuss bzw. Fördermodellen möglich. Die Schule kann beim Beschaffungsprozess organisatorische Unterstützung leisten. Werden im Vorfeld der Gerätebeschaffung von Seiten der Schule technische Mindestkriterien definiert (z. B. beim Betriebssystem), kann auch in einem BYOD-Modell eine Homogenität bei den mobilen Endgeräten erreicht werden, die den administrativen Aufwand reduzieren und die pädagogische Arbeit erleichtern kann.
Die Besonderheiten des BYOD-Ansatzes sind:
- Die mobilen Endgeräte werden an verschiedenen Lernorten (z. B. in der Schule, zu Hause) und in verschiedenen Lernsituationen flexibel genutzt.
- Es handelt sich um Privatgeräte, die schulisch
undsowie privat genutzt werden. Ggf. lassen sich dadurch Doppelbeschaffungen im privaten und schulischen Bereich vermeiden. - Eine technische wie didaktische Herausforderung kann ggf. in der Heterogenität schülereigener Geräte liegen, die allerdings durch einen schulisch organisierten Beschaffungsprozess minimiert wird.
- Die Einbindung schülereigener mobiler Endgeräte in ein schulisches MDM-System setzt eine informierte Einwilligung der Erziehungsberechtigten und/oder Schülerinnen und Schüler voraus. Hierbei ist über die konkreten Einschränkungen durch das MDM und die Zugriffsmöglichkeiten der Schule zu informieren. Die Gewährung von Zuschüssen zur Gerätebeschaffung kann von der Einwilligung zur Einbindung in ein MDM abhängig gemacht werden.
- Auf private personenbezogene Daten, z. B. Fotos, Browser- und Chatverläufe, Social Media Accounts usw., die auf schülereigenen digitalen Endgeräten gespeichert sind, darf die Schule grundsätzlich nicht zugreifen, es sei denn, es liegt hierfür eine wirksame Einwilligung der Erziehungsberechtigten und ggf. der Schülerinnen und Schüler vor.
- Die Installation von Software bzw. Apps auf den privaten Geräten darf nur durch den Eigentümer oder anderweitig Verfügungsberechtigten oder im Einvernehmen mit ihm erfolgen.
- Wenn Schülerinnen und Schüler von der Schule zur Installation von Apps bzw. Programmen auf privaten Geräten veranlasst werden, können hierdurch verursachte Beeinträchtigungen, z. B. durch Datenabflüsse oder Schadcodes, u. U. der Schule zuzurechnen sein.
- Die Administration der schülereigenen mobilen Geräte liegt regelmäßig nicht im Verantwortungsbereich der Schule und damit des Schulaufwandsträgers. Die Schule sollte dennoch gemeinsam mit den Erziehungsberechtigen bzw. Schülerinnen und Schülern in einem Konzept Zuständigkeiten und Regelungen zur Konfiguration und Administration festlegen, z. B. Installation der Anwendungen, Updates, Herstellen eines Netzwerkzugriffs.
Schuleigene mobile Geräte (im Eigentum der Schulaufwandsträger)
Bei schuleigenen mobilen Endgeräten sind folgende Aspekte der organisatorischen und technischen Betreuung zu berücksichtigen:
- Die technische IT-Administration der schuleigenen mobilen Endgeräte liegt im Zuständigkeitsbereich der Schulaufwandsträger.
- Bei wechselndem Einsatz müssen der Transport, das Austeilen, Einsammeln und Aufbewahren der Geräte organisiert werden. Es sind ausreichend sichere Lademöglichkeiten für die schuleigenen mobilen Endgeräte vorzusehen.
- Da auf einem mobilen Endgerät nach der Verwendung eventuell personenbezogene Daten wie z. B. Bilder, Filme, Dokumente oder Browserverläufe lokal gespeichert sind, haben Datenschutz und Datensicherheit hier besondere Bedeutung. Sie werden insbesondere durch geeignete Nutzungskonzepte (z. B. Gastmodus), Information, Verhaltensregeln, Sicherung der schülereigenen Ergebnisse und sicherem Löschen von Daten früherer Nutzer vor Aushändigung des mobilen Endgeräts an andere Benutzerinnen und Benutzer sichergestellt.
- Es sollte eine Möglichkeit zum zentralen Zurücksetzen oder zur Neuinstallation der Geräte gegeben sein (z. B. durch ein MDM).
- Ohne eine MDM-Lösung sind Tablets mit bestimmten Betriebssystemen nur in Verbindung mit einem Online-Account beim Hersteller umfassend nutzbar.
- Vor der Beschaffung und Verwendung schuleigener mobiler Geräte sollten damit verbundene rechtliche Fragen (z. B. Haftung, Datenschutz) geklärt werden.
Lehrerdienstgeräte und Schülerleihgeräte
Lehrerdienstgeräte und Schülerleihgeräte unterscheiden sich von anderen schuleigenen Geräten für den wechselnden Unterrichtseinsatz dadurch, dass sie über einen längeren Zeitraum als personenbezogene Geräte von den Schülerinnen und Schülern oder Lehrkräften bzw. dem sonstigen pädagogischen Personal genutzt und mit nach Hause genommen werden. Die Weisungsbefugnis über die Verwendung liegt weiterhin bei der Schule, so dass die Installation bestimmter Software ohne Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer durchgeführt werden kann. Die Ausgabe und Rahmenbedingungen der Nutzung sollten dokumentiert und damit nachvollziehbar sein.
- Schülerleihgeräte werden (typischerweise) an Schülerinnen und Schüler entliehen, die in einer entsprechenden Bedarfssituation über kein eigenes Gerät verfügen. Grundlage der Nutzung ist ein zwischen Schulaufwandsträger und
Schüler/SchülerinnenSchülerin bzw. Schüler geschlossener Leihvertrag, der bestimmte Nutzungsrechte einräumt. - Lehrerdienstgeräte sind dagegen Arbeitsmittel, die vom Dienstherrn zum weisungsgebundenen Einsatz zur Verfügung gestellt werden; rechtliche Basis ist das Beschäftigungsverhältnis. Es handelt sich dabei nicht um Leihverträge zwischen Lehrkraft bzw. sonstigem pädagogischen Personal und dem Schulaufwandsträger.
- Je nach schulischem Anwendungskonzept können die persönlich zugeordneten Geräte entweder durch die Schule, den Schulaufwandsträger oder durch die Nutzerin bzw. den Nutzer administriert werden, wobei die Schule ggf. die Möglichkeit hat, die Geräte auf eine definierte Ausgangskonfiguration zurückzusetzen.
- Die Verwendung der schuleigenen Geräte richtet sich nach den Nutzungsordnungen, die die Schule nach Maßgabe der hierfür geltenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger der Schule erlässt (siehe KMBek „Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen (Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang“ vom 14. Juli 2022 Az.: I.3-BO4000.0/45/59 einschließlich entsprechender Muster-Nutzungsordnungen in der Anlage, https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-436/). Weitergehende Hinweise und aktuelles Informationsmaterial zur Nutzung schulischer IT-Infrastrukturen und zur IT-Sicherheit sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter https://www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html zu finden.